Fehlen von Kindern vor und nach den Ferien

Immer wieder kommt es vor, dass einzelne Kinder vor und / oder nach den Ferien dem Unterricht fernbleiben, teilweise, weil sie bereits in den Urlaub fahren bzw. die Ferien verlängern. Dieses „Fehlen“ ist in den „Verordnungen zur Gestaltung des Schulverhältnisses“ im § 3 eindeutig geregelt und gilt als Nichterfüllung der in Deutschland geltenden Schulpflicht. Ferner erhielten Sie am 20.09.2023 einen Elternbrief, in dem alle Eltern darauf aufmerksam gemacht wurden, dass eine Beurlaubung vor oder nach den Ferien nur die Schulleitung genehmigen kann. Der entsprechende Antrag mit Begründung ist mit einer Vorlaufzeit von mindestens 4 Wochen zu stellen (es sei denn, es handelt sich um einen nicht planbaren Notfall). Dabei ist der entsprechende Nachweis zu führen, dass z.B. eine Hochzeit, wichtiger Geburtstag etc. auch wirklich stattfindet.

Gegen Eltern, die ihre Kinder unentschuldigt an diesen Tagen nicht zur Schule schicken, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Liegt eine Krankmeldung für diese Tage vor, es besteht jedoch die Vermutung, dass das Kind der Schulpflicht entzogen werden soll, kann ein verpflichtendes ärztliches Attest eines regional verorteten Arztes oder einer Ärztin eingefordert werden.

Diese Maßnahmen dienen zur Überwachung der Einhaltung der Schulpflicht, zu der jede Schule verpflichtet ist.